Allgemeine Geschäftsbedingungen
Jornitz & Co. GmbH, Zum Lindenbusch 10, 53894 Mechernich
Umsatzsteuer-ID: DE 319876754
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jornitz & Co. GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich:
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Jornitz & Co. GmbH (nachfolgend „Verkäufer") in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung, haben für alle Verträge zur Lieferung von Waren oder sonstige Leistungen des Verkäufers mit dem Käufer Gültigkeit. Anders lautende Bedingungen des Käufers, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden abgelehnt, soweit ihnen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten die Geschäftsbedingungen des Verkäufers als angenommen.
1.2 Mündliche Nebenabreden der Vertreter oder Mitarbeiter des Verkäufers bestehen nicht. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer verbindlich.
1.3 Die Vorschriften dieses I. Abschnitts gelten sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Für Verbraucher gelten zudem die Vorschriften des II. Abschnitts, für Unternehmer diejenigen des III. Abschnitts.
1.4 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Diese Bedingungen enthalten zugleich auch von der Jornitz & Co. GmbH aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erteilende Informationen zu den Rechten des Verbrauchers nach den Vorschriften über Verträge im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr].
1.5 Unternehmer ist, wer ob als natürliche oder als juristische Person oder als rechtsfähige Personengesellschaft - bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.6 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
2. Vertragspartner
Vertragspartner ist die Jornitz & Co. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Jonitz, Zum Lindenbusch 10, 53894 Mechernich eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Bonn unter HRB 3993.
3. Datenschutz
1.1 Personenbezogene Kundendaten (z. B. Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Telefaxnummer, Bankverbindung, Kreditkartenummer) wird der Verkäufer ausschließlich gemäß den Bestimmungen des anwendbaren gesetzlichen Datenschutzrechts erheben und verwenden.
1.2 Soweit es zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, ist der Verkäufer befugt, die Daten des Käufers gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
4. Sonstiges
1.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und Verkäufer gilt das unvereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verbraucher bleiben zwingende Regelungen des Rechts des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unberührt, wenn der Kunde die zum Abschluss des Kaufvertrags erforderlichen Rechtshandlungen in dem Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes vorgenommen hat.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter www. als PDF abrufbar.
II. Abschnitt: Für Verbraucher
1. Vertragsschluss/ Vertragsbestandteile
1.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn, dass diese schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Der Käufer gibt durch seine Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages ab. Ein Vertrag kommt zustande durch a) eine ausdrückliche Annahme in Textform (z. B. Auftragsbestätigung) oder b) durch Lieferung der Ware innerhalb angemessener Frist. Der Inhalt des Vertrages ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. der Annahme der Bestellung.
1.2 Bei individuell nach Kundenwunsch hergestellten Waren (Sonderanfertigungen) kommt der Vertrag durch ausdrückliche Annahme der Bestellung durch den Verkäufer zustande. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für diese Waren gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Im Falle einer vom Käufer veranlassten Stornierung nach Vertragsschluss hat der Käufer die bis dahin angefallenen, nachweisbaren Kosten zu ersetzen.
1.3 An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. auch in elektronischer Form behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, sofern kein Vertrag zustande kommt.
2. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
2.1 Aufträge werden zu den im Bestätigungsschreiben oder zu den im als verbindlich bezeichneten Angeboten des Verkäufers vereinbarten Preisen in EURO berechnet.
2.2 Die durch den Verkäufer angegebenen Preise gelten für den einzelnen Auftrag und beinhalten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
2.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart erfolgen Zahlungen bei Abholung. Der Verkäufer ist bei Verträgen über Spezialanfertigungen berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen, insbesondere bei Erstbestellungen oder Lieferungen ins Ausland.
2.4 Zahlungen sind ausschließlich an den Verkäufer oder an von diesem ausdrücklich benannte Zahlungsstellen zu leisten. Eine schuldbefreiende Wirkung tritt bei Zahlungen an Dritte nur ein, wenn diese vom Verkäufer zur Entgegennahme der Zahlung autorisiert wurden oder der Käufer die Zahlung nach den Umständen für berechtigt halten durfte.
2.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer unbestritten oder entscheidungsreif sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich vereinbarter Nebenforderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
4. Lieferung/ Versand
4.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers, es sei denn zwingende Verbraucherschutzvorschriften stehen dem entgegen.
4.2 Sofern der Käufer die Versendung der Ware an einem von ihm angegebenen Ort wünscht, trägt der Käufer die Kosten der Versendung in der in der Bestellung konkret angegebenen Höhe. Die Gefahr des Untergangs der Ware trägt der Verkäufer bis zur Übergabe an den Käufer. Der Käufer kann eine abweichende Versandart bestimmen. Die dafür zusätzlich anfallenden Kosten trägt der Käufer. Diese zusätzlichen Kosten sind auch dann zu tragen, wenn der Käufer eine vom Standard abweichende Versandart gewählt hat. Im Falle eines wirksamen Widerrufs werden jedoch die gesetzlichen Regelungen nach § 357 BGB angewendet; insbesondere werden dem Käufer die Kosten der Hinsendung nur insoweit berechnet, als er eine andere als die angebotene günstigste Standardlieferung gewählt hat.
4.3 Werden Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt angeliefert, sollte der Käufer dies unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte sofort beim Spediteur/Frachtdienst reklamieren und unverzüglich mit dem Verkäufer Kontakt aufnehmen, damit der Verkäufer etwaige Eigenrechte gegenüber dem Spediteur/ Frachtdienst wahren können.
4.4 Beauftragt abweichend von Vorstehendem der Käufer die Transportperson und sucht diese auch aus, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit Übergabe an diese Versandperson auf den Käufer über.
4.5 Sofern der Käufer die Abholung der Ware ab Lager wünscht, ist Leistungsort ebenfalls die Niederlassung des Verkäufers. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, die Ware nach Anzeige der Bereitstellung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel 10 Tage, am Leistungsort abzuholen und die Kosten der Abholung zu tragen. Die Gefahr des Untergangs der Ware trägt der Verkäufer bis zur Übergabe an den Käufer. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf ihn über.
4.6 Die Lieferzeit/ Bereitstellungszeit beträgt 10 Werktage ab Vertragsabschluss. Sofern keine Lieferzeit angegeben ist, erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist. Die gesetzlichen Regelungen zum Verzug bleiben unberührt.
4.7 Falls der Verkäufer trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert wird, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren und einen etwaigen Rücktritt unverzüglich erklären. Der Käufer ist in diesem Fall ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.
5. Mängelansprüche
5.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit die gelieferte Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufweist und nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
5.2 Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Ware ist ausschließlich die vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich. Diese ergibt sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung, technischen Spezifikationen, freigegebenen Mustern sowie der Produktbeschreibung des Verkäufers. Soweit keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, gelten die nach Art und Beschaffenheit der Ware üblichen und zum Zeitpunkt der Herstellung anerkannten technischen Standards und branchenüblichen Toleranzen.
5.3 Kein Sachmangel liegt vor, soweit Beeinträchtigungen der Ware auf eine unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Behandlung, Verarbeitung, Veränderung oder Lagerung durch den Käufer zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere bei der mechanischen Weiterverarbeitung beschichteter oder veredelter Oberflächen (z. B. Schneiden, Stanzen, Bohren, Schleifen). Durch solche Eingriffe können systembedingt Beschädigungen der Beschichtung (insbesondere Kantenablösungen, Mikrorisse oder Unterwanderungen) entstehen, die ihre Ursache nicht in der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sondern in der nachträglichen Bearbeitung haben.
5.4 Beschichtete Oberflächen sind empfindlich gegenüber mechanischer, thermischer und chemischer Beanspruchung sowie gegenüber nachträglicher Bearbeitung. Eine nach Gefahrübergang erfolgende Weiterverarbeitung oder Veränderung der Ware durch den Käufer (insbesondere Schneiden, Bohren, Stanzen, Schleifen, Biegen oder sonstige mechanische Bearbeitung) erfolgt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers. Schäden oder Veränderungen der Beschichtung (insbesondere Kantenablösungen, Mikrorisse oder Unterwanderungen), die auf eine solche Weiterverarbeitung oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel dar.
5.5 Bei Beschichtungen auf verzinkten Oberflächen kann die Haftung der Beschichtung material- und verfahrensbedingt eingeschränkt sein. Dies beruht insbesondere auf den spezifischen Oberflächeneigenschaften von Zink sowie ggf. vorhandenen Passivschichten. Eine dauerhaft gleichmäßige oder erhöhte Haftung ist regelmäßig nur bei einer gesondert vereinbarten und fachgerecht ausgeführten Vorbehandlung (z. B. mechanische oder chemische Aktivierung, geeignete Haftvermittlersysteme) zu erwarten. Soweit keine abweichende ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung oder Vorbehandlung vereinbart wurde oder der Käufer eine solche Vorbehandlung ablehnt, ist eine auf den Untergrund zurückzuführende eingeschränkte Haftung der Beschichtung nur dann ein Sachmangel, wenn sie über das bei vergleichbaren Beschichtungen auf solchen Untergründen technisch Übliche und Erwartbare hinausgeht.
5.6 Bei Beschichtungen auf nicht verzinkten Oberflächen, die für den Außenbereich bestimmt sind, ist eine Grundierung technisch erforderlich. Lehnt der Käufer die vom Verkäufer empfohlene Grundierung ab, stellen hierauf beruhende Mängel der Beschichtung, insbesondere Haftungs- oder Korrosionsprobleme, keinen Sachmangel dar. Gleiches gilt für Mängel der Beschichtung, die auf unvollständige Schweißnähte, Bindefehler oder vernietete bzw. verschraubte Bleche des vom Käufer bereitgestellten Materials zurückzuführen sind.
5.7 Geringfügige optische Abweichungen (insbesondere hinsichtlich Farbton, Glanzgrad, Struktur oder Schichtdicke), die sich im Rahmen der branchenüblichen und technisch unvermeidbaren Fertigungs- und Beschichtungstoleranzen bewegen und die Funktion der Beschichtung nicht beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
5.8 Der Käufer wird gebeten, die Ware unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen und etwaige Abweichungen in Textform zu melden. Eine zeitnahe Anzeige erleichtert die technische Klärung und Schadensbegrenzung. Nicht offensichtliche Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für eine sachgerechte Bearbeitung ist eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels sowie der Einsatz- und Verarbeitungsbedingungen erforderlich.
5.9 Im Falle eines berechtigten Mangels stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte mit der Maßgabe zu, dass der Verkäufer zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) hat. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert oder unzumutbar verzögert, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
5.10 Der Verkäufer ist berechtigt, die beanstandete Ware zur Prüfung zurückzufordern oder selbst zu untersuchen. Stellt sich im Rahmen einer solchen Prüfung heraus, dass kein Sachmangel vorliegt und die beanstandete Erscheinung auf Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers zurückzuführen sind (insbesondere Verarbeitung, Lagerung, Montage oder Einsatzbedingungen durch den Käufer), kann der Verkäufer Ersatz der erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen verlangen, soweit der Käufer die unberechtigte Mängelanzeige zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger unzutreffender Mängelanzeige. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist oder ihn kein Verschulden trifft.
6. Haftungsbeschränkung
6.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verkäufer ebenfalls unbeschränkt, unabhängig vom Verschuldensgrad.
6.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
6.3 Im Übrigen ist die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
6.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
6.6 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7. Höhere Gewalt
7.1 Ist die Nichteinhaltung von Fristen oder Verpflichtungen auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit.
7.2 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Mobilmachung, innere Unruhen, Pandemien sowie behördliche Maßnahmen.
7.3 Dies gilt auch bei nicht von dem Verkäufer zu vertretenden und unvorhersehbaren Ereignissen wie Streik oder rechtmäßiger Aussperrung, sofern diese nicht von dem Verkäufer selbst veranlasst wurden.
7.4 Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
8. Verjährung
8.1 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei neuen Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren kann die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr verkürzt werden, sofern der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert hierauf hingewiesen wurde und die Verkürzung individuell vereinbart wurde. Die Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht bei Vorsatz oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.2 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche unabhängig von der rechtlichen Grundlage, soweit diese mit einem Mangel in Zusammenhang stehen.
8.3 Die in dieser Regelung enthaltenen Haftungs- und Verjährungsbestimmungen gelten nicht:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- bei Übernahme einer Garantie,
- bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
8.4 Die Verjährungsregelungen gelten entsprechend für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
8.5 Die Verjährung beginnt mit der Lieferung der Ware, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
8.6 Die gesetzlichen Vorschriften über Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und den Beginn der Verjährung bleiben unberührt.
8.7 Diese Regelungen enthalten keine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung.
9. Gerichtsstand
Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Gerichtsstandvereinbarungen gelten nur, soweit der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und dadurch keine zwingenden gesetzlichen Verbrauchergerichtsstände ausgeschlossen werden.
10. Widerrufsrecht
10.1 Als Verbraucher steht dem Käufer bei Fernabsatzgeschäften nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Ein solches Recht besteht nach dem Gesetz nicht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind.
10.2 Macht der Käufer als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 10.1 Gebrauch, so hat dieser die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
10.3 Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
(Jornitz & Co. GmbH, Zum Lindenbusch 10, 53894 Mechernich, Tel: 02256 950910, E-Mail: info@pulverbeschichtungen-jornitz.de)
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z.B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
- Ende der Widerrufsbelehrung -
III. Abschnitt: Für Unternehmer
1. Vertragsschluss / Vertragsbestandteile
1.1 Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
1.2 Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden; ein Schweigen des Verkäufers gilt nicht als Zustimmung.
1.3 Tritt der Käufer nach Erteilung der Auftragsbestätigung unberechtigt vom Vertrag zurück oder storniert den Auftrag, ist der Verkäufer berechtigt, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 20% der Auftragssumme zu verlangen. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (insbesondere Sonder- und Einzelanfertigungen) ist ein Rücktritt des Käufers nach Vertragsschluss ausgeschlossen, sofern nicht ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen zu verlangen.
1.4 An allen Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2. Preise
2.1 Aufträge werden zu den im Bestätigungsschreiben oder zu den im als verbindlich bezeichneten Angeboten des Verkäufers vereinbarten Preisen in EURO berechnet. Für Lieferungen ohne Vereinbarung fester Preise werden die am Tage der Lieferung bei dem Verkäufer gültigen Preise abgerechnet.
2.2 Die durch den Verkäufer angegebenen Preise gelten für den einzelnen Auftrag.
2.3 Liegt der vereinbarte Liefer- oder Leistungszeitpunkt mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist der Verkäufer berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, wenn nach Vertragsschluss Kostenänderungen eintreten, insbesondere aufgrund von Veränderungen bei Rohstoff-, Energie-, Lohn-, Transport- oder Beschaffungskosten. Die Preisanpassung darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die genannten Kostenfaktoren tatsächlich verändert haben, und ist dem Käufer auf Verlangen nachvollziehbar darzulegen. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung durch Kostenreduzierungen in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.
2.4 Die Preise werden ab Lager oder nach Vereinbarung in der Auftragsbestätigung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, Zölle, LKW-Maut, Frachten, etwaige Kommissionskosten oder sonstige Gebühren und Abgaben berechnet.
2.5 Frachten, Zölle, LKW-Maut, etwaige Kommissionskosten und sonstige Abgaben, die vom Verkäufer vorgelegt wurden, sind zu erstatten. Werden zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung Steuern, Zölle, Frachten, LKW-Maut oder sonstige Abgaben erhöht, können die tatsächlichen Erhöhungen weiterberechnet werden.
3. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
3.1 Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar rein netto 10 Tage nach Rechnungsdatum, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Der Verkäufer ist berechtigt Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn der Käufer erstmals bei dem Verkäufer bestellt, der Käufer seinen Sitz im Ausland hat oder die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Käufer zu zweifeln. Tritt eine der vorstehenden Bedingungen nach Vertragsschluss ein, ist der Verkäufer berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen. Alternativ kann der Verkäufer den Käufer in diesem Fall mittels eingeschriebenen Briefs auffordern, innerhalb von 7 Kalendertagen Sicherheiten zu stellen. Kommt der Käufer dem nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
3.3 Zahlungen dürfen nur unmittelbar an den Verkäufer oder an ausdrücklich schriftlich oder durch Inkassovollmacht legitimierte Personen geleistet werden. Im Übrigen führen Zahlungen an Dritte nicht zur Erfüllung der Forderung, sodass der Verkäufer die Zahlung weiter verlangen kann.
3.4 Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugssperren gehen zu Lasten des Käufers.
3.5 Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur aus Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis gelten machen.
3.6 Wechsel- und Scheckzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung und Zustimmung des Verkäufers. Sie werden in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen und gelten nur dann als Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben worden sind.
3.7 Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er nicht innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist (3.1) leistet. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Bei Handelsgeschäften bleibt der Anspruch des Verkäufers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Dem Käufer bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Zinsschaden entstanden ist. Im Falle des Verzuges behält sich der Verkäufer die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
3.8 Der Käufer ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur insoweit berechtigt, als dies in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln steht. Ein vollständiger Einbehalt ist nur bei erheblichen Mängeln zulässig. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Käufers unberührt.
3.9 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Verkäufer den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderung des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich evtl. Kosten und Zinsen vor.
4.2 Vorbehaltsware ist stets gesondert zu lagern und auf Verlangen des Verkäufers zu versichern.
4.3 Der Käufer darf die Lieferware, an der der Verkäufer das Eigentum vorbehalten hat, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware, tritt er bereits jetzt zur Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an den Verkäufer ab.
4.4 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen fremden Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
4.5 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
4.6 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 4.4, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
4.7 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 4.3 bis 4.5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen oder Belastungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4.8 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 4.3, 4.4 und 4.5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
4.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet im Eigentum des Verkäufers stehende Waren durch Beschilderung oder dergleichen als solche kenntlich zu machen. Pfändungen von dem Verkäufer vorbehaltenen Waren oder Forderungen hat der Käufer sofort anzuzeigen.
4.10 Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung einschließlich evtl. Kosten und Zinsen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
5.1 Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen des Verkäufers ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
5.2 Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware das Lager verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Die Verpflichtung des Verkäufers zur Leistung und Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von Vorlieferanten. Liefern diese - gleich aus welchem Grund nicht oder nicht richtig oder erreicht die versandte Ware den Verkäufer nicht bzw. nicht ordnungsgemäß, ist er berechtigt, entweder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfristen angemessen zu verlängern.
5.3 Der Käufer ist berechtigt 6 Wochen nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer schriftlich aufzufordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Verzugsschaden kann nur bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend gemacht werden.
5.4 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Annahme der Sendung durch Bahn oder Spedition gilt als ordnungsgemäße Verladung.
5.5 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bestimmt der Verkäufer Transportmittel und Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
5.6 Für die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichtes sowie die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung ist ausschließlich der Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeughalter verantwortlich. Sofern eine Verladehaftung aus mangelhaft gerichteter Ladung greift, stellt der Käufer den Verkäufer von allen Ansprüchen - auch Dritter - frei.
5.7 Die Gefahr des Untergangs geht auf den Käufer über, wenn der Gegenstand das Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer den Transport übernommen hat. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Käufers und zu dessen Lasten abgeschlossen.
5.8 Sonderwünsche des Käufers hinsichtlich einer beschleunigten Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit wie möglich berücksichtigt.
6. Höhere Gewalt
6.1 Falls und solange ein Fall von höherer Gewalt („Force Majeure") vorliegt, werden sowohl Verkäufer als auch Käufer von der Erfüllung ihrer Pflichten befreit. Höhere Gewalt sind von außen kommende, nicht abwendbare Ereignisse, wie z. B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen, Krieg, politische Unruhen, hoheitliche Maßnahmen, Energiemangel, Epidemien, Pandemien. Ebenso wird zum Zwecke des Vertragsschlusses zwischen Verkäufer und Käufer die mögliche Zerstörung von betriebsnotwendigen Maschinen und Gerätschaften durch unvorhersehbare Ereignisse als höhere Gewalt definiert. Der Verkäufer ist von jeder Schadensersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung in dieser Zeit befreit.
6.2 Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat die andere Partei unverzüglich über Beginn und Ende der höheren Gewalt zu unterrichten. Sollte die höhere Gewalt länger als 8 Wochen dauern, werden beide Parteien eine Entscheidung bezüglich der weiteren Abwicklung des Vertrages treffen. Sofern eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien nicht getroffen werden kann, können beide Parteien hinsichtlich der noch nicht vollständig geleisteten Vertragsbestandteile vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, sofern dem Verkäufer die Lieferung aufgrund höherer Gewalt unmöglich wird. In diesem Fall scheiden Schadenersatzansprüche des Käufers aus.
7. Abnahme
7.1 Bei Lagerverkauf und Abholung gilt die Ware mit Übernahme als abgenommen; Umtausch und spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen.
7.2 Die Abnahme muss innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen. Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder unterlässt der Käufer eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Umständen, kann der Verkäufer nach erfolgter Fristsetzung von maximal 10 Tagen wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Deckungsverkauf vornehmen. Der Käufer hat dem Verkäufer einen etwaigen Mindererlös und 10% des Erlöses als Ersatz der Verwertungskosten zu vergüten, vorbehaltlich des Nachweises höherer Kosten. In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm aus dem Annahmeverzug entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
8. Mängelrechte / Untersuchungspflicht
8.1 Für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Ware ist ausschließlich die vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich. Diese ergibt sich insbesondere aus der Auftragsbestätigung, technischen Spezifikationen, freigegebenen Mustern sowie der Produktbeschreibung des Verkäufers. Soweit keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, gelten die nach Art und Beschaffenheit der Ware üblichen und zum Zeitpunkt der Herstellung anerkannten technischen Standards und branchenüblichen Toleranzen. Im Übrigen ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 BGB).
8.2 Kein Sachmangel liegt vor, soweit Beeinträchtigungen der Ware auf eine unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Behandlung, Verarbeitung, Veränderung oder Lagerung durch den Käufer zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere bei der mechanischen Weiterverarbeitung beschichteter oder veredelter Oberflächen (z. B. Schneiden, Stanzen, Bohren, Schleifen). Durch solche Eingriffe können systembedingt Beschädigungen der Beschichtung (insbesondere Kantenablösungen, Mikrorisse oder Unterwanderungen) entstehen, die ihre Ursache nicht in der Beschaffenheit der gelieferten Ware, sondern in der nachträglichen Bearbeitung haben.
8.3 Beschichtete Oberflächen sind empfindlich gegenüber mechanischer, thermischer und chemischer Beanspruchung sowie gegenüber nachträglicher Bearbeitung. Eine nach Gefahrübergang erfolgende Weiterverarbeitung oder Veränderung der Ware durch den Käufer (insbesondere Schneiden, Bohren, Stanzen, Schleifen, Biegen oder sonstige mechanische Bearbeitung) erfolgt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Verkäufers. Schäden oder Veränderungen der Beschichtung (insbesondere Kantenablösungen, Mikrorisse oder Unterwanderungen), die auf eine solche Weiterverarbeitung oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel dar.
8.4 Bei Beschichtungen auf verzinkten Oberflächen können Haftungsstörungen, Haftungsablösungen sowie optische Beeinträchtigungen material- und verfahrensbedingt auftreten. Dies gilt insbesondere aufgrund der spezifischen Eigenschaften verzinkter Oberflächen, vorhandener Passivierungen sowie unterschiedlicher Zinkqualitäten und Oberflächenzustände. Ohne gesondert vereinbarte und fachgerecht ausgeführte Vorbehandlung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr für eine dauerhaft gleichmäßige, erhöhte oder dauerhafte Haftung der Beschichtung auf verzinkten Untergründen. Eine Vorbehandlung ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Empfehlungen des Verkäufers zu Vorbehandlungen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie. Mängel der Beschichtung, die auf Eigenschaften oder Zustände des verzinkten Untergrunds zurückzuführen sind, stellen keinen Sachmangel dar, sofern die Beschichtung dem bei vergleichbaren Beschichtungsvorgängen technisch Üblichen entspricht.
8.5 Bei Beschichtungen auf nicht verzinkten Oberflächen, die für den Außenbereich vorgesehen sind, ist eine fachgerechte Grundierung technisch erforderlich. Lehnt der Käufer eine vom Verkäufer empfohlene Grundierung ab, erfolgt die Beschichtung ausschließlich auf Risiko des Käufers. Für hieraus resultierende Mängel, insbesondere Haftungs-, Korrosions- oder Haltbarkeitsprobleme der Beschichtung, übernimmt der Verkäufer keine Sachmängelhaftung. Eine Sachmangelhaftung des Verkäufers ist ferner ausgeschlossen, soweit Mängel auf Eigenschaften oder Mängel der vom Käufer bereitgestellten Materialien zurückzuführen sind, insbesondere auf unvollständige Schweißnähte, Bindefehler sowie vernietete oder verschraubte Bleche sowie sonstige konstruktive, materialbedingte oder fertigungstechnische Besonderheiten der zu beschichtenden Werkstücke.
8.6 Geringfügige optische Abweichungen, insbesondere Farb-, Glanz- und Strukturabweichungen, Schichtdickenschwankungen, Kantenflucht und verminderte Schichtdicken an Kanten, produktions- und materialbedingte Oberflächenunregelmäßigkeiten, Ausgasungen, Poren- oder Kraterbildungen, sichtbare Bearbeitungs-, Schweiß- oder Schleifspuren, Unterschiede zwischen Muster-, Probe- und Serienbeschichtungen, fertigungs- oder chargenbedingte Abweichungen sowie technisch unvermeidbare Beeinträchtigungen der Beschichtungshaftung auf verzinkten Oberflächen, die sich im Rahmen der branchenüblichen und technisch unvermeidbaren Fertigungs- und Beschichtungstoleranzen bewegen und die Funktion der Beschichtung nicht beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
8.7 Eine Prüfpflicht des Verkäufers hinsichtlich der Beschaffenheit, Geeignetheit oder Mangelfreiheit der vom Besteller bereitgestellten Werkstücke oder Oberflächen besteht nur hinsichtlich offenkundiger, ohne besondere technische Untersuchung erkennbarer Mängel. Eine weitergehende Prüf-, Untersuchungs- oder Hinweispflicht wird nicht übernommen.
8.8 Sofern sich die Ware infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft i.S. des § 434 BGB herausstellt, haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 5 Werktagen gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Ware auf den Käufer schriftlich nach Art und Umfang zu rügen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Ihrer Aufdeckung zu rügen. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Käufer. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.9 Beanstandete Ware ist sorgfältig zu lagern und auf Kosten des Käufers zu versichern. Dem Verkäufer muss eine Besichtigung ermöglicht werden. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von ihm entstandenen Kosten, wie z.B. Lagerkosten, Stapelkosten usw.
8.10 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er darüber nicht verfügen, das heißt, sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung erfolgt, oder eine Beweissicherung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt ist.
8.11 Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer alle Aufwendungen, die dem Verkäufer durch diese entstanden sind, insbesondere Prüf-, Transport- und Bearbeitungskosten zu berechnen.
8.12 Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach eigener Wahl verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung auch nach dem 2. Versuch fehl, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Lässt der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne nachzubessern oder Ersatz zu liefern, oder schlägt beides fehl oder wird unmöglich, oder verweigert der Verkäufer die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so steht dem Käufer nach seiner Wahl das Recht zu, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. In Falle des Rücktrittes ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Ware ohne Erstattung etwaiger Aufwendungen an den Verkäufer herauszugeben.
8.13 Bei geringfügigen Mängeln hat der Käufer kein Rücktrittsrecht. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist. Dies hat der Käufer dem Verkäufer darzulegen und zu beweisen. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
8.14 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.
8.15 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit der Käufer die Ware nach Gefahrübergang verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt hat und der geltend gemachte Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, soweit der Mangel auch ohne die vorgenannten Maßnahmen vorgelegen hätte.
9. Haftungsbegrenzung - Schadensersatz
9.1 Der Verkäufer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, haftet der Verkäufer nur auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
9.3 In den Fällen des Absatzes 9.2 ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf das Zweifache des Nettoauftragswertes je Schadensfall.
9.4 Im Übrigen ist eine Haftung des Verkäufers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.6 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
10. Verjährung
10.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Lieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
10.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
10.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.
10.4 Die vorstehenden Beschränkungen geltend nicht für Schadensersatzansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, Klage auch wahlweise am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
12. Schlussbestimmung
12.1 Der Käufer ist zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, werden die Vertragsparteien diese durch angemessene Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen, ersetzen oder ergänzen.
Stand: Mai 2026